FAQ
Gemäss Art. 40 des Versicherungsaufsichtsgesetzes1 (VAG; SR 961.01) werden unter Versiche- rungsvermittlern alle Personen verstanden, die Versicherungsverträge anbieten oder abschliessen. Darunter fallen Makler, Broker, neutrale Versicherungsberater ebenso wie der Aussendienst der Ver- sicherungsgesellschaften.
Ab 1. Januar 2006 muss jeder Vermittler die Informationspflichten erfüllen, sobald er mit neuen Kun- den Kontakt aufnimmt (Art. 45 VAG). Bei einem bestehenden Kundenportfolio muss nicht nachinfor- miert werden. Es reicht, wenn der bestehende Kunde beim nächsten physischen Kontakt oder bei der nächsten Offertstellung informiert wird.
Nein, nur Versicherungsvermittler, die weder rechtlich noch wirtschaftlich noch auf andere Weise an ein Versicherungsunternehmen gebunden sind, müssen sich in das Register eintragen lassen (Art. 43 Abs. 1 VAG).
Ja, in der Schweiz ist die Krankenversicherung obligatorisch.
Personen, die aufgrund ihres Einkommens Zahlungsschwierigkeiten bezüglich ihrer Krankenversicherungsprämien haben, können beim Kanton Unterstützung für die Zahlung ihrer Prämien beantragen. In einigen Kantonen wird das Anrecht auf Prämienverbilligung jährlich automatisch auf Basis der Steuererklärung berechnet. In anderen Kantonen müssen die Versicherten sich direkt an die Stelle wenden, die in ihrem Kanton zuständig ist. Hier finden Sie Informationen zu Ihrem Anrecht auf Prämienverbilligung an Ihrem Wohnort.